Pflegeratgeber

Die Behandlungspflege nach dem SGB V

Tätigkeiten, wie die Medikamentengabe, die Dekubitusbehandlung, die Blutzuckermessung mit einer Insulininjektion oder die Wundversorgung, führen die Pflegekräfte eines Pflegedienstes aus, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Werden darüber hinaus auch die anfallenden Kosten von der Krankenversicherung gedeckt, wird von einer ‚medizinischen Behandlungspflege‘ gesprochen.

Ein zuständiger Arzt – sei es ein Hausarzt, Psychologe oder Diabetologe – kann die medizinische Versorgung verordnen. Für die Patienten eines Krankenhauses heißt das: 24 Stunden medizinische Überwachung und Versorgung. Andererseits haben auch die Pflegebedürftigen in ihrem Eigenheim einen Anspruch auf Versorgung. In letzterem Fall kommt eine examinierte Pflegekraft ins Haus.

Die Grundpflege nach dem SGB X

Unter der Grundpflege nach SGB XI ist die Leistung der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Menschen zu verstehen. Zu den Leistungen können sowohl die Grundpflege, die Hauswirtschaft als auch die Betreuung zählen. Spezifischer: Es handelt sich um Tätigkeiten der Körperpflege, Ernährung und Mobilität, der Vorbeugung (Prophylaxe) sowie der Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikation. In Zusammenarbeit mit dem Pflegedienst entscheidet der Pflegebedürftige selbstbestimmt und bedürfnisorientiert, welche Leistungen in Anspruch genommen werden. Ziel ist es, die Lebensqualität des Patienten zu erhalten und zu fördern.

Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Jeder Patient, der mit einem Pflegegrad zwischen 2 und 5 eingestuft ist, kann Leistungen der Verhinderungspflege sowie der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Dem Pflegebedürftigen steht es zu, die finanziellen Mittel bei der Pflegeversicherung einzufordern und sie zum Beispiel in eine zusätzliche Grundpflege oder Hauswirtschafts- und Betreuungsleistungen zu investieren.

Auf einen Blick:

  • Hat der Pflegebedürftige bereits Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 und benötigt unerwartet oder
    kurzfristig die Leistungen der Verhinderungspflege, muss nicht im Voraus ein Antrag bei der
    Pflegekasse gestellt und genehmigt werden.
  • Die Verhinderungspflege lässt sich auch rückwirkend geltend machen.
  • Bis zu 1.612 Euro jährlich werden für die Kosten der Verhinderungspflege übernommen.
  • 806 Euro gibt es zusätzlich, wenn Gelder der Kurzzeitpflege mit in die Verhinderungspflege
    einfließen.
  • Pflegebedürftige haben jährlich einen Anspruch auf bis zu sechs Wochen
    Verhinderungspflege.

Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45 SGB XI

Im Alltag sollen die Angehörigen des Pflegebedürftigen entlastet werden und der Pflegebedürftige Selbstbestimmung erfahren. Um dies zu ermöglichen, können zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden. Unterstützende Tätigkeiten wie etwa das Einkaufen, das Begleiten zum Arzt sowie die Reinigung der Wohnung fallen darunter. Die zur Verfügung stehende Entlastungsleistung beträgt 125 Euro pro Monat. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein Pflegegrad zwischen 1 bis 5.

Die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V

Sollte sich eine Krankheit akut verschlimmern – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung – können Krankenkassenversicherte eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere dann, wenn die Führung des Haushalts nicht mehr selbstständig zu bewerkstelligen ist, ein Kind unter 12 Jahren mit in diesem Haushalt lebt oder ein Kind in diesem Haushalt aufgrund einer Behinderung auf zusätzliche Hilfe angewiesen ist. Speziell dann, wenn ein Kind, das bei Beginn der Haushaltshälfte noch nicht das zwölfte Lebensjahr überschritten hat und/oder aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigung auf zusätzliche Hilfe angewiesen ist, kann der Anspruch auf eine Haushaltshilfe auf maximal 26 Wochen verlängert werden. Der Anspruch auf eine Haushaltshilfe entfällt auch dann nicht, wenn der Versicherte grundsätzlich eine Pflegebedürftigkeit aufweist. Notwendig ist es, um eine Haushaltshilfe genehmigt zu bekommen, einen Antrag auszufüllen – beispielsweise gemeinsam mit dem zuständigen Hausarzt, dem Gynäkologen (z. B. bei einer Risikoschwangerschaft) oder einer Hebamme. Der ausgefüllte Antrag muss dann bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden.

Der Pflegeberatungsbesuch nach § 37.3. SGB XI

Ein Pflegebedürftiger kann selbstverantwortlich im häuslichen Kontext von seinen Angehörigen oder Freunden gepflegt sowie betreut werden. Wird darüber hinaus Pflegegeld bezogen, so muss der Beratungsbesuch eines Pflegedienstes in Anspruch genommen werden. Die Verpflichtung des Pflegeberatungsbesuches ist im § 37.3 des SGB XI vorgeschrieben.

Der Pflegeberatungsbesuch ist deshalb so wichtig, da er die Qualität der häuslichen Pflege sichert sowie der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung des Pflegenden dient. Dazu gehört es auch, Vorschläge und Anregung im Gespräch aufzuzeigen, um die aktuelle Pflegesituation zu verbessern. Mögliche Empfehlungen liegen beispielsweise darin, den Pflegegrad erneut überprüfen zu lassen oder auf optimierte Pflegetechniken hinzuweisen.

Auch bei der Inanspruchnahme zusätzlicher Leistungen, wie Pflegekurse, Kombinationsleistungen, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Hilfs-/Pflegehilfsmittel oder Wohnraumanpassung, steht der Beratungsdienst dem Pflegebedürftigen sowie den Angehörigen und Freunden zur Seite. Wie häufig ein solcher Beratungsbesuch stattfindet, richtet sich nach dem Pflegerad und gilt verpflichtend. Für Empfänger von Pflegesachleistungen gibt es jedoch keine gesetzliche Vorgabe.

Pflegegeldempfänger / verpflichtend

Pflegegrad 2 = halbjährlich
Pflegegrad 3 = halbjährlich
Pflegegrad 4 = vierteljährlich
Pflegegrad 5 = vierteljährlich

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können den Qualitätssicherungsbesuch halbjährlich abgerufen.